Hauptstadt Litauens, Wilna, und das um­liegende Gebiet besetzte. Die Rechtsunsicherheit ist für jenes „Zwischeneuropa“ da­mals noch kennzeichnend. Eine erste Stabi­lisierung zeichnete sich durch Litauens Auf­nahme in den Völkerbund am 22. Septem­ber 1921 ab, worauf die Anerkennung der europäischen und amerikanischen Staaten in diesem und dem nächsten Jahre folgte.

Wenn daher in der alliierten Mantel-Note vom 16. Juni 1919 deutlicher als im spä­teren Vertragstext selbst die Abtretung des Memellandes damit begründet wird, Memel sei der  einzige Zugang Litauens zum Meer, so ist damals unter dem vorherrschenden polnischen Einfluß in Paris anzunehmen, daß das „historische“ Litauen gemeint ist, das dem polnischen Staat inkorporiert ge­wesen sei, mit anderen Worten: daß auch Memel wie Danzig als Hafen einem groß­polnischen Staat dienen sollte.

Dieser Argwohn war noch Anfang des Jahres 1923 in Litauen lebendig. So hat wohl auch die Besorgnis, dass die Franzosen  als Treuhänder des Völkerbundes das von ihnen besetzte Memelgebiet an Polen ge­ben könnte, dazu beigetragen, auf eigene Faust vollendete Tatsachen zu schaffen. Am 9. Januar 1923 erfolgte der litauische Einmarsch und die Besitzergreifung dieses Ge­bietes. Das Deutsche Reich war durch den gleichzeitig erfolgenden französischen Einfall in das Ruhrgebiet, durch kommunistische Aufstände und durch den Währungsverfall gelähmt. Das Internum eines alliierten-asso­zierten Kondominiums hörte zugunsten der von Litauen in diesem Gebiet beanspruch­ten Souveränität auf. Die Verantwortung da­für und für alle Folgen lag gemäß Artikel 99 des Versailler Vertrags bei den alliierten Hauptmächten.

Die Zeit des Kondominiums war dadurch bezeichnet, dass von vornherein die völker­rechtliche Stellung des Memelgebietes eine durchaus andere gewesen ist, als die von Danzig. Die bei Danzig vorhandene staat­liche Existenz fehlte Memel; dieses blieb  ein Staatsfragment. Der rechtliche Schutz lag nicht beim Völkerbund, sondern war von den vier alliierten und assoziierten Haupt­mächten abhängig. Die weitere Verfügung über das Gebiet blieb den Alliierten vorbe­halten, so dass sich in den Jahren 1919—1923 eine unklare Situation ergab. Der diploma­tische Schutz ‘der Memelländer wurde durch Frankreich wahrgenommen. Die interne Ver­waltungspraxis hat jedoch nach wie vor die Memelländer als Deutsche behandelt.

Am 12. Februar 1920 zogen die deutschen Truppen aus dem Memelgebiet ab, am 15. Februar wurde es durch den Reichsbevollmächtigten, Regierungspräsident a. D. Graf Lambsdorf, an den Befehlshaber der französische Truppen, General Odry, übergeben. Die Verwaltung des Gebietes wurde weiterhin durch beurlaubte deutsche Beamte ausgeübt, deren Beamtenrechte im Reich aufrechterhalten blieben. Die Zollgrenze gegen das Reich wurde am 27. April 1920 errichtet, seitdem ist  bis zum Ende des Kondominiums das Memelland ein eigenes Zollgebiet geblieben. Die Reichsbank wurde am 18. November 1920 durch die alliierten Hauptmächte zur Weiterführung der Geschäfte im Memelland veranlasst, mithin hat ein gemeinsame Währungsgebiet Reich-Memelland trotz der Inflationsschwierigkeiten bestanden; erst am 11.Juni 1923, ein halbes Jahr nach der Ende des Kondominiums, ist die litauische Währung im Memelgebiet eingeführt worden. Auch der deutsche Rechtszustand blieb erhalten, das ganze Gebiet wurde zu einem Landgerichtbezirk zusammengefasst. Der Wegfall der höheren Instanzen von Oberlandesgericht  Königsberg und Reichsgericht ist durch ein gemeinsames Danzig-Memelländisches Obergericht in Danzig am 30. August 1920 ausgeglichen worden. Der Eisenbahnverkehr im Memelgebiet wurde weiterhin durch die Reichsbahn auf Rechnung des Reiches durchgeführt. Die Post wurde memelländisch selbständig, die Polizei von der Besatzungsbehörde gestellt. Die innere Verwaltung wurde so eingerichtet dass ein Gouverneur im Namen der alliierten Mächte eingesetzt wurde, der gesetzgeberische Hoheit hatte. Dieser ernannt das aus der memelländischen Bevölkerung ausgewählte Direktorium. Erst am 2.März 1922 kam es zu einer Verordnung über die Befugnisse der alliierten Verwaltung und des memelländischen Direktoriums.Zum Oberkommissar wurde der französische Präfekt Pétisné  bestellt, diesem blieben vorbehalten: die Polizeihoheit, die Regelung der militärischen Angelegenheiten, die Gnadenhoheit, die Anstellung mittIerer und höherer Beamter. Das Verwaltungsgericht und der Staatsrat wurden neu eingerichtet, das Land in den Stadtkreis Memel und die drei Landkreise Memel, Heydekrug und Pogegen eingeteilt.Die militärische Besatzung wurd verringert und betrug zuletzt nur noch ein Bataillon Infanterie. Das Memelland führt eine eigene Flagge: gelb-rot mit dem Memeler Stadtwappen in der oberen Ecke am Flaggenstock; diese Flagge wurde im Lande   

<<     2/12    >>     zurück